Der beantragte Abbruch der Energiezentrale ist daher zurzeit ein Abbruch auf Vorrat. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar ausführt, dürfte ein Abbruch mit beträchtlichen Kosten verbunden sein, während der Erhalt der Energiezentrale ohne Nutzung lediglich geringe Unterhaltskosten zur Folge haben dürfte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann das Abbruchverbot der Beschwerdegegnerin angesichts des hohen öffentlichen Interesses am Erhalt des schützenswerten Baudenkmals zugemutet werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin ist der Bauabschlag zu erteilen. 4. Kosten