Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, dürfen doch Tatsachen nicht Recht schaffen. Das Anliegen der Beschwerdegegnerin, das Areal maximal auszunutzen, ist zwar nachvollziehbar, wiegt aber im vorliegenden Fall angesichts der grossen Bedeutung des Baudenkmals nicht besonders schwer. Der Erhalt historischer Bausubstanz bedingt fast immer den Verzicht auf eine maximale Ausnutzung des Bodens.26 Zudem verhindert das Abbruchverbot für ein einziges 25 Vorakten pag. 627 26 BGE 147 II 125 E. 12