Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin den Versuch unternommen hätte, das Baudenkmal in ihre Planung miteinzubeziehen und bei der Arealentwicklung zu berücksichtigen. Insbesondere wurde nicht geprüft, ob es im Rahmen der geplanten Vorhaben der L.________ oder der Q.________ sinnvoll weitergenutzt werden könnte, beispielsweise für Büros, Sitzungszimmer oder eine Cafeteria. Dies erscheint jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen, wurde doch die Energiezentrale der Papierfabrik Utzenstorf als eine gegen Norden erweiterbare Anlage konzipiert.