Mit dem Abbruch der Gebäude und der Infrastruktur auf dem ehemaligen Papierfabrikareal beabsichtigt Beschwerdegegnerin, optimale Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Arbeitszone zu schaffen. Obwohl die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen wussten, dass sich auf dem Areal ein Baudenkmal befindet, das grundsätzlich zu erhalten ist und das aufgrund einer Einstufungsüberprüfung der KDP nicht nur erhaltenswert, sondern sogar schützenswert ist, haben sie diesem Umstand bei der Arealentwicklung keine Rechnung getragen. Dem Bericht von R.________ lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Erhalt des Kesselhauses eine Neuplanung der zweiten Bauetappe zur Folge hätte.