d) Sowohl das Parteigutachten von R.________ als auch das von der Vorinstanz eigeholte Gutachten der S.________ erscheinen zwar grundsätzlich plausibel. Sie beruhen allerdings ausschliesslich auf den planerischen Vorstellungen und Rahmenbedingungen der Beschwerdegegnerin. Diese beruhen darauf, dass alle Bauten der alten Papierfabrik zurückgebaut werden sollen und dass die Beschwerdegegnerin insbesondere keine Verwendung für die ehemalige Energiezentrale hat. Mit dem Abbruch der Gebäude und der Infrastruktur auf dem ehemaligen Papierfabrikareal beabsichtigt Beschwerdegegnerin, optimale Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Arbeitszone zu schaffen.