c) Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Gebäudeerhalts aus konzeptioneller und betriebswirtschaftlicher Sicht von R.________ ein.24 Dieser lässt sich entnehmen, dass das für einen spezifisch technischen Zweck errichtete Gebäude für jede andere Nutzung aufwändig angepasst werden müsste. Eine denkmalpflegerisch korrekte Instandsetzung des Gebäudes für eine Nutzung als Lager im Erdgeschoss und als Werkhalle mit Büros im ersten Obergeschoss würde circa 5.75 Mio. Franken kosten. Das Gebäude würde Unterhaltskosten von jährlich circa 54 000 Franken und