Zustand zu erhalten und die Möglichkeit einer späteren Sanierung sicherzustellen oder sie jedenfalls nicht durch einen Abbruch der Bauten vorzeitig auszuschliessen. Solange keine erheblichen Kosten für die Instandhaltung der Gebäude erforderlich sind, kann das Abbruchverbot zur Wahrung des Schutzzwecks auch ohne besonders profitable Nutzung als angemessen angesehen werden. In einem solchen Fall ist ein Abbruchverbot nicht unverhältnismässig.23