Die Eigentumsbeschränkung ist zumutbar, wenn eine dem Erhaltungsgebot gerecht werdende Nutzung des Gebäudes auf längere Sicht tragbar ist. Kommt dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung kein überragendes Gewicht zu, kann das Abbruchverbot den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern hingegen nicht zugemutet werden, wenn es auf Dauer mit finanziellen Verlusten verbunden wäre, d.h. die Aufwendungen auch bei einer einfachen Sanierung derart hoch wären, dass sie nicht durch die erzielbaren Erträge gedeckt werden könnten.22 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Abbruchverbot die Aufgabe zufallen, den bestehenden