Ein Abbruchverbot ist geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Erhaltung des denkmalgeschützten Gebäudes zu erreichen, zumal es sich gemäss den von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten bzw. von der Vorinstanz eingeholten Gutachten technisch gesehen in einem sanierungsfähigen Zustand befindet. Auch die Erforderlichkeit des Abbruchverbots ist gegeben. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich, kommt doch dem Erhalt des Gebäudes an seinem spezifischen Standort ein erhebliches Gewicht zu. Näher zu prüfen ist die Zumutbarkeit. Diese ist anhand einer Abwägung der gegenläufigen Interessen zu beurteilen.