Als Eingriff in die Eigentumsgarantie ist das Abbruchverbot verhältnismässig, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (sog. Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).19 Ein Abbruchverbot ist geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Erhaltung des denkmalgeschützten Gebäudes zu erreichen, zumal es sich gemäss den von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten bzw. von der Vorinstanz eingeholten Gutachten technisch gesehen in einem sanierungsfähigen Zustand befindet.