BauG besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot. Als Eingriff in die Eigentumsgarantie ist das Abbruchverbot verhältnismässig, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht (sog. Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).19