b) Beschränkungen der Eigentumsgarantie, die dem Schutz von Baudenkmälern dienen, liegen nach der Rechtsprechung des Bundes- und Verwaltungsgerichts ganz allgemein im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines schützenswerten Baudenkmals ist sehr erheblich. Steht die Belastung für die Eigentümerschaft jedoch in keinem vernünftigen Verhältnis zum konkreten öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Objekts, ist ein Abbruchverbot nicht durchsetzbar.18 Mit Art. 10b Abs. 2 BauG besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot.