Insofern seien die vorgeschlagenen Alternativnutzungen des Kesselhauses gar nicht realisierbar und es könne somit offenbleiben, wie hoch der durch eine Alternativnutzung erzielbare Gewinn theoretisch wäre. Der Erhalt des Kesselhauses würde dazu führen, dass das restlich unüberbaute Areal durch Dritte nicht, und durch die Bauherrschaft nur bedingt, genutzt werden könnte. Er würde erhebliche zu- 12/16 BVD 110/2025/73