Die beiden Bauten führten nur knapp nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf der nicht sanierungsbedürftigen Schlossstrasse. Verursache eine alternative Nutzung des Kesselhauses weitere Fahrten, werde es zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kommen, so dass die Umnutzung nicht bewilligt werden könne. Daran ändere auch die Erschliessungsvariante des Beschwerdeführers nichts. Insofern seien die vorgeschlagenen Alternativnutzungen des Kesselhauses gar nicht realisierbar und es könne somit offenbleiben, wie hoch der durch eine Alternativnutzung erzielbare Gewinn theoretisch wäre.