Die Vorinstanz weist darauf hin, sie erachte den Erhalt des Kesselhauses vor allem deshalb als unverhältnismässig, weil alternative Nutzungen aufgrund der Erschliessungssituation und des für die Bauten der L.________ und der Q.________ geltenden Fahrtenkontingents nicht realisierbar seien. Die Bewilligung der beiden Bauten sei an die Einhaltung eines Fahrtenkontingents sowie eines Mobilitätskonzepts geknüpft. Die beiden Bauten führten nur knapp nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf der nicht sanierungsbedürftigen Schlossstrasse.