Die Erschliessung des Kesselhauses für Dritte sei damit nicht sichergestellt. Aufgrund der Gutachten sei erstellt, dass der Erhalt der seinerzeitigen Energiezentrale nicht nur nicht rentabel realisiert werden könne, sondern sowohl für sich betrachtet als auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Areals eine erhebliche finanzielle Last darstelle, die der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden könne. Damit seien die Voraussetzungen für einen Abbruch erfüllt.