wie auch der Arealeigentümerin möglich sein, Bauten und Anlagen dereinst entsprechend ihrem Bedarf vergrössern zu können. Dass die Gutachter auch den Nutzungsverlust für die möglichen Baufelder zugrunde gelegt hätten, sei jedenfalls nicht zu beanstanden. Eine Erhaltungspflicht des Kesselhauses vernichte eingezontes Bauland, was in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen müsse. Das Kesselhaus befinde sich inskünftig in einem umzäunten, für Aussenstehende nicht zugänglichen Areal. Die Erschliessung des Kesselhauses für Dritte sei damit nicht sichergestellt.