Das Abbruchverbot wäre krass unverhältnismässig. Im vorliegenden Fall komme dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung kein überwiegendes Gewicht zu weshalb das Erhaltungsgebot nur verhältnismässig sei, wenn die Nutzung des Kesselhauses für die Beschwerdegegnerin auf längere Sicht wirtschaftlich tragbar sei. Das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten bestätige im Wesentlichen die Erkenntnisse des von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens. Das Bauvorhaben der Q.________ habe so angepasst werden müssen, dass das Kesselhaus nicht tangiert werde, ansonsten das gesamte Bauvorhaben durch die vorliegende Streitigkeit blockiert worden wäre.