Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer wolle ihr die Pflicht auferlegen, ein Gebäude zu erhalten, das als Solitär mitten in einem umzäunten Arbeitsgebiet liege, von aussen weder sichtbar noch zugänglich sei, aufgrund seiner baulichen Konzeption nicht mehr genutzt werden könne und das jeglichen Bezug zu seinem historischen Erbe und Standort verloren habe. Das Abbruchverbot wäre krass unverhältnismässig.