Jedenfalls sei die Zerstörung eines Kulturguts auf Vorrat, ohne konkrete Nutzungsabsichten mit Realisierungschancen in rechtlicher Hinsicht unhaltbar. Dies gelte umso mehr als ein Abbruch der Baute allein keinen substanziellen Ertrag generiere und zugleich keine ins Gewicht fallenden Erhaltungsaufwendungen notwendig seien. Der Entscheid sei deshalb aufzuheben und es sei der Bauabschlag zu erteilen.