bussen zeitige und dass sowohl der Erhalt ohne Nutzung als auch der Erhalt mit Vermietung als Lagerhalle für die finanzstarke Bauherrschaft wirtschaftlich zumutbar und damit verhältnismässig sei. Die rein finanziellen Interessen der Bauherrschaft an der möglichst gewinnbringenden Nutzung des Baufelds im Verhältnis zu den sehr gewichtigen öffentlichen Interessen am Erhalt des Schutzobjekts komme vorliegend kein entscheidendes Gewicht zu. Jedenfalls sei die Zerstörung eines Kulturguts auf Vorrat, ohne konkrete Nutzungsabsichten mit Realisierungschancen in rechtlicher Hinsicht unhaltbar.