Gleichzeitig gelte es zu beachten, dass das Baudenkmal auch weiterhin lediglich unterhalten werden könne; eine Sanierung sei für einen Erhalt ohne Nutzung nicht zwingend. Dies wäre wegen der nicht anfallenden Abbruchkosten gar kostengünstiger. Aufgrund des sehr gewichtigen öffentlichen Interesses am Erhalt des Schutzobjekts und des überragenden Schutzwertes des Kesselhauses wäre der finanzstarken Bauherrschaft gar ein finanzieller Verlust zumutbar. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass mit dem Erhalt der Energiezentrale die Weiterentwicklung des Areals nicht behindert werde, dieser keine Nutzungsein-