Das gelte auch für das vorliegende Abbruchvorhaben. Der Beschwerdeführer habe mehrmals darauf hingewiesen, dass die in den Akten vorhandenen Gutachten keine tauglichen Entscheidgrundlagen darstellen und auf falschen Prämissen beruhen würden. Der Nutzungsverlust sei bei Erhalt des Baudenkmals marginal. Das Projekt der Q.________ sei optimal auf drei Seiten um die alte Energiezentrale geplant, so dass das Kesselhaus dieses Bauvorhaben und die weiteren Bauetappen nicht oder nur noch marginal betreffe und eine autonome Erschliessung gar nicht notwendig sei.