a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Eignung und Erforderlichkeit des Abbruchverbots sei unbestritten. Im BGE 115 Ia 27 sei das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass ein Abbruchverbot nicht verhältnismässig [wohl: nicht unverhältnismässig] sein könne, wenn zurzeit die Erstellung von Neubauten nicht möglich sei, bei Abbruch der Bauten allein kein substanzieller Ertrag ersichtlich sei, aber auch keine ins Gewicht fallenden Erhaltungsaufwendungen notwendig seien. Das gelte auch für das vorliegende Abbruchvorhaben.