Diese Möglichkeit muss aber auch den Einsprecherinnen und Einsprechern, insbesondere den nach Art. 35a BauG einspracheberechtigten privaten Organisation, sowie der Gemeinde und im Baubewilligungsverfahren zusätzlich der Bauherrschaft offenstehen, hatten sie doch alle im Inventarisierungsverfahren keine Möglichkeit, die Aufnahme oder die Klassierung eines Objekts anzufechten. Aus diesem Grund kann es auch nicht sein, dass die negative Rechtswirkung des Bauinventars auch für die Schutzkategorie aufgenommener Objekte gilt.14 Wird im Rahmen eines 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 10a-10f