Dass ein Objekt aus dem Inventar zu streichen oder anders zu klassieren sei, kann demgegenüber im Inventarisierungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Die Aufnahme oder Klassierung eines Objekts kann erst in einem allfälligen Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren bestritten werden.13 Art. 10d Abs. 2 BauG spricht zwar nur vom Grundeigentümer, der den Nachweis verlangen kann, dass ein Inventar richtig sei. Diese Möglichkeit muss aber auch den Einsprecherinnen und Einsprechern, insbesondere den nach Art.