13c Abs. 2 BauV). Grund dafür ist der Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Bauinventars die nach Art. 35 Abs. 2 und Art.35a BauG zur Einsprache Befugten sich zwar dazu äussern und Anträge stellen können (Art. 13a Abs. 1 BauV). Die Gemeinden und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben, können zwar anschliessend bei der sachlich zuständigen Direktion Beschwerde führen. Allerdings kann lediglich gerügt werden, das Inventar sei unvollständig (Art. 13a Abs. 4 BauV). Dass ein Objekt aus dem Inventar zu streichen oder anders zu klassieren sei, kann demgegenüber im Inventarisierungsverfahren nicht geltend gemacht werden.