e) Das Bauinventar ist weder eigentümerverbindlich noch hat es positive Rechtswirkung.12 Das bedeutet, dass mit einem Inventareintrag nicht entschieden ist, ob ein Objekt zu Recht darin enthalten ist bzw. ob es korrekt eingestuft ist. Deshalb kann im Nutzungsplanverfahren oder, wenn das Inventar nicht in die Nutzugsplanung überführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren der Nachweis verlangt werden, dass die Aufnahme eines Objekts sachlich richtig ist (Art. 10d Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 13c Abs. 2 BauV).