Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Ergänzung eines bestehenden Bauinventars, sondern um die Überprüfung der Einstufung eines Objekts, das bereits im bestehenden Inventar enthalten ist, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens. Es kommt somit weder die sechsmonatige Frist von Art. 10e Abs. 2 BauG zum Tragen, noch ist Art. 36 Abs. 2 BauG analog anwendbar.