Baurechtskommentar10 und einen Entscheid der BVD11. Die beiden zitierten Textstellen betreffen jedoch einen anderen Sachverhalt, nämlich den Fall, dass ein Objekt, das im geltenden Bauinventar nicht enthalten ist, entweder aufgrund einer punktuellen Korrektur oder infolge einer allgemeinen Überprüfung neu ins Bauinventar aufgenommen werden soll, d.h. das bestehende Bauinventar also durch ein neues Objekt ergänzt wird. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Ergänzung eines bestehenden Bauinventars, sondern um die Überprüfung der Einstufung eines Objekts, das bereits im bestehenden Inventar enthalten ist, im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens.