Damit habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass mit kurzfristigen Ergänzungen ein missliebiges Bauvorhaben zu Fall gebracht werden könne. Werde das Inventar anlässlich einer Gesamtrevision ergänzt, so könne sich diese Ergänzung auf ein Baubewilligungsverfahren wohl nur auswirken, wenn sie analog zu Art. 36 Abs. 2 BauG im Entwurf vor dem Einreichen des Baugesuchs öffentlich aufgelegt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass das in Bezug auf das Kesselhaus angepasste Inventar bei Einreichung des Baugesuchs am 13. Dezember 2019 noch nicht öffentlich aufgelegen habe, weshalb die Inventarisierung als erhaltenswertes Gebäude massgebend sei. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf den