d) Die Vorinstanz ist der Auffassung, im Baubewilligungsverfahren sei die Einstufung gemäss altem Bauinventar massgebend. Sie führt aus, in Bezug auf die Bauinventare halte Art. 10e Abs. 2 BauG fest, dass Ergänzungen eines Bauinventars, die ausserhalb einer Gesamtrevision und weniger als sechs Monate vor dem Einreichen eines Baugesuchs vorgenommen worden seien, das betreffende Bauvorhaben nicht berührten. Damit habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass mit kurzfristigen Ergänzungen ein missliebiges Bauvorhaben zu Fall gebracht werden könne.