Dabei handelt es sich um eine Folge der von den Rechtsvorgängerinnen der Beschwerdegegnerin verlangten Einstufungsüberprüfung. Anders als die Beschwerdegegnerin behauptet, kann daher von einer hinterrücks erfolgten Aufstufung während des laufenden Verfahrens keine Rede sein. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 10a-10f N. 11 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 10a-10f