Im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs war die Energiezentrale im Bauinventar als erhaltenswertes Objekt aufgeführt. Von der Möglichkeit, einen Nachweis der sachlichen Richtigkeit des Inventars zu verlangen, machten die Rechtsvorgängerinnen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren Gebrauch und verlangten eine Überprüfung der Einstufung. Die KDP gelangte nach einer Begehung der Energiezentrale in ihrer Einstufungsüberprüfung vom 28. März 2019 zum Ergebnis, dass dieses Objekt zu Recht als Baudenkmal eingestuft und ins Bauinventar aufgenommen worden sei.