c) Als das Baugesuch für den Abbruch der Bauten auf dem Areal der ehemaligen Papierfabrik Utzenstorf eingereicht wurde, war die Energiezentrale schon im Bauinventar der Gemeinde Utzenstorf enthalten, weshalb grundsätzlich der Schutz nach Art. 10b BauG greift. Es besteht somit eine Schutzvermutung, die allerdings im Baubewilligungsverfahren überprüft werden kann, soweit noch keine verbindliche Unterschutzstellung besteht. Im Zonenplan der Gemeinde Utzenstorf sind die schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler lediglich mit hinweisendem Charakter dargestellt.