Die Aufnahme eines Objekts im Bauinventar bedeutet somit noch keine verbindliche Unterschutzstellung, sondern bloss eine Schutzvermutung, die im Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren bestätigt oder widerlegt werden kann. Das Bauinventar ist daher nicht grundeigentümerverbindlich. Eine förmliche, grundeigentümerverbindliche Unterschutzstellung erfolgt entweder im Nutzungsplanverfahren oder im Verfahren nach Denkmalpflegegesetz. In beiden Fällen dient das Bauinventar als Planungsgrundlage (Art. 13c Abs. 1 BauV und Art. 64a BauG, Art. 15 Abs. 2 Bst. a DPG8).9