Hingegen kann in diesem Zeitpunkt nicht beantragt werden, ein Objekt sei aus dem Inventar zu streichen oder anders zu klassieren. Die Aufnahme oder Klassierung eines Objekts kann erst in einem allfälligen Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren bestritten werden, wobei der Nachweis der Schutzwürdigkeit dann den Behörden, namentlich der zuständigen kantonalen Fachstelle, obliegt (Art. 10d Abs. 2 BauG, Art. 13c Abs. 2 BauV).7 Die Aufnahme eines Objekts im Bauinventar bedeutet somit noch keine verbindliche Unterschutzstellung, sondern bloss eine Schutzvermutung, die im Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren bestätigt oder widerlegt werden kann.