13a Abs. 2 Satz 1 BauV). Diese Verfügungen sind zu veröffentlichen (vgl. Art. 13a Abs. 3 BauV). Die Gemeinden und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben, können bei der sachlich zuständigen Direktion Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig (Art. 13a Abs. 4 BauV). Hingegen kann in diesem Zeitpunkt nicht beantragt werden, ein Objekt sei aus dem Inventar zu streichen oder anders zu klassieren.