dem Sinn, dass Objekte, die nicht im Inventar verzeichnet sind, zum vornherein nicht als schüt- zens- oder erhaltenswert gelten.5 Die Inventare über die schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler werden in der Regel durch die kantonalen Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erstellt (Art. 10d Abs. 1 Bst. a BauG; Art. 13 Abs. 1 BauV6). Die Entwürfe werden veröffentlicht. Wer nach Art. 35 Abs. 2 und Art. 35a BauG zur Einsprache befugt wäre, kann sich dazu äussern und Anträge stellen (Art. 13a Abs. 1 BauV). Die kantonalen Fachämter erlassen die von ihnen erstellten Inventare und genehmigen die von den Gemeinden erstellten Inventare (Art. 13a Abs. 2 Satz 1 BauV).