Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, beim strittigen Objekt handle es sich (bestenfalls) um ein erhaltenswertes Bauwerk. Die hinterrücks erfolgte Aufstufung während des laufenden Verfahrens zu schützenswert sei unbeachtlich, da die negative Rechtswirkung auch für die Schutzkategorie gelte. Die Rechtslage habe sich durch den Parteiwechsel nicht verändert. Dem Gebäude komme keineswegs die vom Beschwerdeführer behauptete Schutzwürdigkeit zu, da das Kesselhaus im Laufe der Zeit durch bauliche Eingriffe erheblich verändert worden sei. Es befinde sich bei weitem nicht in seinem ursprünglichen Zustand.