denkmal sei, irrelevant. Die Beschwerdeführerin habe das Areal am 26. März 2024 in Kenntnis der am 14. April 2023 erfolgten höheren Klassifizierung des Kesselhauses gekauft. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei für die Beurteilung des vorliegenden Abbruchvorhabens die aktuelle Inventarisierung als schützenswertes Gebäude massgebend. Die KDP habe im Baubewilligungsverfahren zum Schutzgrad mehrmals Stellung genommen und angegeben, dass das herausragende Kulturgut gar die materiellen Voraussetzungen für ein schützenswertes Baudenkmal erfülle. Das Baudenkmal sei der letzte Zeuge der 125-jährigen Geschichte der Papierfabrikation in Utzenstorf und habe Seltenheitswert.