b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich zulässigerweise als Einsprecher am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35a und Art. 35c Abs. 2 BauG). Er ist daher zur Beschwerde befugt. c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die Formvorschriften von Art. 32 VRPG4 und Art. 40a BauG sind eingehalten. Die BVD tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Baudenkmal und Schutzkategorie