In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht insbesondere geltend, eine Erhaltungspflicht hätte zur Folge, dass ein nicht sinnvoll nutzbares Gebäude mitten in einem eingezäunten, für Dritte unzugänglichen Arbeitsareal stünde und erhebliche Unterhaltsaufwendungen auslösen würde, denen kein Ertrag gegenüberstehen würde. Beim strittigen Objekt handle es sich bestenfalls um ein erhaltenswertes Baudenkmal, weshalb eine Erhaltungspflicht nicht zumutbar wäre. 8. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.