8. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie verweist grundsätzlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Zudem nimmt sie ergänzend zur Beschwerde Stellung und verdeutlicht insbesondere, weshalb sie eine Verweigerung der Abbruchbewilligung als unverhältnismässig erachtet hat. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.