7. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 Beschwerde bei der BVD ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 5. Mai 2025 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell sei der Gesamtentscheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen und korrekten Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, für die Beurteilung des 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)