Sie machte insbesondere geltend, ihr rechtliches Gehör sei mehrfach verletzt worden, der rechtserhebliche Sachverhalt sei rechtsfehlerhaft und unvollständig festgestellt worden. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 teilte die Vorinstanz mit, nach Durchsicht der Beschwerde sowie eingehender Prüfung der Vorakten habe sie sich dazu entschieden, zu Gunsten der Beschwerdegegnerin neu zu verfügen. Aus diesem Grund schrieb das Rechtsamt das Verfahren mit Abschreibungsverfügung vom 23. Mai 2025 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.