In ihrem Fachbericht vom 13. Mai 2024 beantragte die KDP, das Bauvorhaben sei nicht zu bewilligen. Die Vorinstanz gab den Parteien und der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit dem als Gesamtbauentscheid (Teilbauabschlag, Teil 3) bezeichneten Entscheid vom 5. März 2025 erteilte das Regierungsstatthalteramt der Beschwerdegegnerin den Bauabschlag für den Abbruch des Kesselhauses Papierfabrikareal 20 auf Parzelle Nr. J.________.