Am 21. Februar 2020 unterbreitete die Vorinstanz einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen. Von der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, machten die Bauherrschaft am 6. März 2020 und der Beschwerdeführer am 13. März 2020 Gebrauch. Am 21. April 2020 beantragten die Baugesuchstellerin und die Grundeigentümerin die Erteilung einer weiteren teilweisen Bewilligung für den Ausbau der technischen Anlagen aus dem Gebäude Nr. 20. In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2020 signalisierte der Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen sein Einverständnis. Die Bauherrschaft erklärte sich am 16. Juni 2020 bereit, diese als Auflage in der beantragten Bewilligung entgegenzunehmen.