Gegebenenfalls sei ein neutrales Gutachten zur Verhältnismässigkeit in Auftrag zu geben. Die Vorinstanz gab der Bauherrschaft daraufhin am 6. Januar 2020 Gelegenheit mitzuteilen, ob eine Projektänderung eingereicht werde oder ob ein neutrales Gutachten eingeholt werden solle. Die Bauherrschaft und die Grundeigentümerin antworteten am 29. Januar 2020 unter anderem, gegen eine gutachterliche Überprüfung des ihren Unterlagen zugrundeliegenden Zahlenmaterials habe sie nichts einzuwenden. Am 21. Februar 2020 unterbreitete die Vorinstanz einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen.