2. Am 30. Oktober 2019 reichte die Bauherrschaft Unterlagen ein, die belegen sollten, dass ein Abbruchverbot in Bezug auf die Energiezentrale (Gebäude Nr. 20) unverhältnismässig sei. Dazu nahm die KDP am 21. November 2019 Stellung und beantragte, den Abbruch des Gebäudes Nr. 20 nicht zu bewilligen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 reichte die KDP eine ergänzende Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Bauherrschaft Stellung. Er beantragte, das Abbruchgesuch für das Gebäude Papierfabrikareal 20 abzuweisen. Gegebenenfalls sei ein neutrales Gutachten zur Verhältnismässigkeit in Auftrag zu geben.